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Veröffentlichung gemäß § 36 EnWG (Grundversorger Strom)
Nach § 36Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Juli 2005 sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen gemäß § 36 Absatz 1 EnWG, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in der Niederspannung öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
Haushaltskunden sind dabei Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen oder die Energie für den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, der einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigt.
Für das Stromnetzgebiet der Stadtwerke Velten GmbH Netz im Bereich der Gemarkungsgrenzen der Ofenstadt Velten wurde anhand der o. g. Kriterien der Grundversorger zum 1. Juli 2021 ermittelt. Für die Dauer von drei Jahren (01.01.2022 bis 31.12.2024) sind die Stadtwerke Velten GmbH für das Stromnetzgebiet der festgestellte Grundversorger.